Winterdienst

Wie, wann und wo geräumt wird

05. Januar 2017

Winterdienst ist die Erfüllung der Verpflichtung zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen und Wegen durch die jeweiligen Straßenerhalter. Ziel ist es, dass die Bevölkerung auch in den Wintermonaten bei ihren täglichen Wegstrecken die größtmögliche Sicherheit hat.

Der Winterdienst ist mit einem zumutbaren Aufwand (Kostenaufwand, Personaleinsatz, Maschineneinsatz) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abzuwickeln. Trotz größten Bemühens und eines genauen Einsatzplans kann mit keinem auch noch so großen Maschinen- und Personaleinsatz überall gleichzeitig geräumt, gestreut und der Schnee weggeführt werden. Im Winter ist daher bei Schneefall, Glatteis oder Schneeverwehungen mit Mobilitätseinschränkungen und Parkplatzproblemen zu rechnen. Jede/r Bürger/in wird daher ersucht, im Rahmen der Eigenverantwortung die richtige Winterausrüstung zu wählen und die notwendige Toleranz im Fall von Verzögerungen bei Räum- und Streuarbeiten aufzubringen.

A. Zuständigkeit
B. Grundsätze
C. Reihenfolge
D. Anrainerpflichten


A. Zuständigkeit
Der Winterdienst wird vom Straßenerhalter durchgeführt.
1. Landesstraßen betreut der NÖ Straßendienst (z.B.: B 34, Apoigerstraße, Wienerstraße, etc.).
2. Gemeindestraßen, öffentliche Gehsteige und weitere öffentliche Bereiche (Müllsammelstellen, Busbuchten, öffentl. Verbindungswege) betreut die Gemeinde (oder durch sie beauftragte Partner).
3. Für Gehsteige bzw. Straßenränder entlang von Grundstücken ist der Eigentümer der Liegenschaft verantwortlich.

B. Grundsätze
1. Der Winterdienst erfolgt nach einem festgelegten Räum- und Streuplan. Die Witterungssituation, die Schneeart, die Menge, die Personal- und Maschinenkapazität ist dabei zu berücksichtigen.
2. Der Fließverkehr muss aufrecht erhalten werden. Daher werden keine privaten Zufahrten, Parkplätze, Einfahrten, eingeschneite Fahrzeuge etc. frei geräumt.
3. Es wird so rasch und breit wie möglich geräumt. Fällt neuerlich Schnee oder friert der Schnee an, wird der vorhandene Platz ohnehin immer enger. Um die Schneeräumung nicht zu behindern, mögen bei vorhergesagten Schneefällen Fahrzeuge nach Möglichkeit in der Garage oder in der Einfahrt geparkt werden, damit Einsatzfahrzeuge die Straßen in der gesamten Breite räumen können (das schont auch die Fahrzeuge, weil durch Verkehrsteilnehmer unweigerlich Streusplittsteine aufgewirbelt werden und dadurch Lackschäden entstehen können). Insbesondere wird auf die STVO § 24/3d hingewiesen: Bei Straßen mit Gegenverkehr ist ein Parken vor der Liegenschaft nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen, sprich eine Restbreite von mind. 5 m gegeben ist.
4. Abhängig von der Straßenbreite wird der Schnee einmal links und einmal rechts abgelagert. Der Schneepflug kann aus Zeitgründen während des Pflügens nicht laufend geschwenkt werden. Weiters kann der Schnee nicht mit gerade gestelltem Pflug an das Ende der Straße transportiert werden.
5. Beim Räumdienst kann keine Rücksicht auf bereits gesäuberte Gehsteige und Einfahrten genommen werden.
6. Der Streudienst erfolgt überwiegend mit Splitt. An exponierten Stellen wird bei besonderen Witterungsverhältnissen Salz beigemengt. Die Gemeinde behält sich vor, in abgeschlossenen, ebenen 30km/h Zonen nach Ankündigung keinen Streudienst vorzusehen und statt dessen den maschinellen Räumdienst zu verstärken.

C. Reihenfolge
1. Zuerst werden Straßen, Gehsteige, Schutzwege und Parkplätze mit dem höchsten Verkehrsaufkommen und die wichtigsten Verkehrsanbindungen betreut (Ortskern, Schule, Weg zu öffentl. Verkehrsmitteln, Arzt, Einsatzorganisationen wie Rettung oder Feuerwehr, öffentl. Verkehrswege wie Schulbuswege, Anbindung an Landesstraßen etc.).
2. „Bergstrecken“ und Steigungen in den Katastralgemeinden
3. Siedlungen ohne Steigungen mit 30er Zone, die mit Winterausrüstung befahrbar sind
4. Streusiedlungen, Einzelhäuser, Höfe
5. Nachpflügen von Kreuzungsbereichen, Nebenanlagen wie Friedhof, Rad- und Spazierwege, Freizeitanlagen, Parkbuchten am öffentlichen Gut

D. Anrainerpflichten
1. Bäume und Sträucher, die auf das öffentliche Gut ragen, sind rechtzeitig zurückzuschneiden. Bei Beschädigungen haftet der Eigentümer des Grundstücks.
2. Nach § 93 Straßenverkehrsordnung müssen Eigentümer von Liegenschaften in der Zeit von 06 – 22 Uhr die Gehsteige bzw. den Straßenrand in der Breite von 1m entlang des Grundstückes von Schnee und Verunreinigungen säubern und bei Schnee und Glatteis entsprechend bestreuen. Eine fallweise Schneeräumung durch die Gemeinde befreit die Liegenschaftseigentümer nicht von diesen Anrainerpflichten. Sie dürfen sich daher auch nicht darauf verlassen, dass ihre Gehsteige von der Gemeinde überhaupt und rechtzeitig geräumt werden. Bei Unfällen durch fehlende oder mangelhafte Räumung oder Streuung haftet der Eigentümer.
3. Dachlawinen müssen entfernt werden. Bei Gefahr sind die Bereiche zu kennzeichnen.
4. Gehsteige sind von den Anrainern sauber zu halten und von Streusplitt zu reinigen.
5. Wenn ein Schneepflug neuerlich Schnee auf einen bereits geräumten Bereich schiebt, trifft die Räumpflicht wiederum den für diesen Bereich Verantwortlichen (sonstige öffentliche Flächen die Gemeinde, Gehsteige entlang von Grundstücken die Anrainer). Aus organisatorischen und oft auch Platzgründen ist es leider nicht möglich, auf bereits geräumte Gehsteigabschnitte, Einfahrten oder Parkbuchten Rücksicht zu nehmen.
Ein herzliches DANKE an alle, die ihren Anrainerpflichten bisher nachgekommen sind und es weiter tun werden. Bgm. Ing. Martin Falk GGR Gerald Steindl