Lästige Äste und Hecken
30. März 2018
Aus gegebenem Anlaß bringt die Marktgemeinde Gars am Kamp den § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
1960 (StVO 1960) nachstehend zur Kenntnis:
§ 91 Abs. 1 (Bäume und Einfriedungen neben der Straße): Die Behörde hat den Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
Im Sinne der StVO 1960 sind Fahrbahn und Gehsteig ein Teil der Straße. Die Liegenschaftseigentümer werden ersucht, Ihrer Verpflichtung gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 nachzukommen. Widrigenfalls ist mit einer Aufforderung durch die Behörde, die mit einer Strafverfügung verbunden ist, zu rechnen.
§ 91 Abs. 1 (Bäume und Einfriedungen neben der Straße): Die Behörde hat den Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z.B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
Im Sinne der StVO 1960 sind Fahrbahn und Gehsteig ein Teil der Straße. Die Liegenschaftseigentümer werden ersucht, Ihrer Verpflichtung gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 nachzukommen. Widrigenfalls ist mit einer Aufforderung durch die Behörde, die mit einer Strafverfügung verbunden ist, zu rechnen.