Verlautbarung von Ehrungen
Gesetzliche Lage
21. Dezember
2018
Im NÖ Ehrungsgesetz LGBl 0515 ist im § 5 folgendes festgehalten:
Das Land Niederösterreich und die Gemeinden sind berechtigt, Jubiläen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch
andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen ausgesprochen haben.
Wir ersuchen um Mitteilung (schriftlich, telefonisch oder elektronisch) wenn Ihr Jubiläum (ab 50. Geburtstag) oder Hochzeitsjubiläen (ab Goldener Hochzeit) nicht verlautbart werden sollen.
Wir ersuchen um Mitteilung (schriftlich, telefonisch oder elektronisch) wenn Ihr Jubiläum (ab 50. Geburtstag) oder Hochzeitsjubiläen (ab Goldener Hochzeit) nicht verlautbart werden sollen.